Nutzungsbedingungen Freiparkflächen
Arlberg WellCom („AGB“)

Stand 01.12.2021

1. Anwendungsbereich und Vertragsabschluss
1.1. Diese AGB regeln die Rechtsbeziehungen zur Nutzung der Freiparkflächen beim Arlberg WellCom zwischen der St. Antoner Fremdenverkehrs – Förderungsgesellschaft m.b.H. (nachfolgend „Betreiberin“) und Personen, die auf die Freiparkflächen zufahren und/oder ihr Fahrzeug dort abstellen (im Folgenden „Nutzer“).
1.2. Die Nutzung der Freiparkflächen beim Arlberg WellCom ist nur auf Basis dieser Nutzungsbedingungen und nach Abschluss eines Nutzungsvertrages mit der Betreiberin erlaubt. Der Vertragsabschluss erfolgt durch Einfahrt zu den Freiparkflächen mit einem Kraftfahrzeug („KFZ“), wobei allenfalls auch ein Entgelt zu bezahlen und ein Parkticket entgegenzunehmen ist (siehe Tarifordnung). Der Nutzer anerkennt damit die Geltung der vorliegenden Nutzungsbedingungen. Der Vertragsabschluss erfolgt nur unter der Bedingung, dass tatsächlich ein freier Parkplatz verfügbar ist.

2. Nutzung der Freiparkflächen
2.1. Der Vertragsabschluss berechtigt den Nutzer, auf die Freiparkflächen zuzufahren und ein verkehrs- und betriebssicheres, polizeilich gemeldetes KFZ auf einem freien Parkplatz abzustellen. Gegenstand des Nutzungsvertrages ist ausschließlich die zeitlich beschränkte Nutzungsüberlassung in Bezug auf den Parkplatz.
2.2. Das KFZ ist abzusichern und derart auf einem geeigneten und freien Parkplatz abzustellen, dass dieses innerhalb der Markierungen steht und Dritte nicht behindert. Reservierungen und eingeschränkte Nutzungen (Behindertenparkplatz, Elektroautos etc.) einzelner Parkplätze sind zu berücksichtigen; ansonsten besteht freie Parkplatzwahl und kein Anspruch auf einen bestimmten Parkplatz. Das Abstellen eines KFZ ohne gültige Begutachtungsplakette bzw. ohne amtliches Kennzeichen ist nicht gestattet.
2.3. Auf allen Verkehrswegen und den Freiparkflächen gilt die StVO sinngemäß; es gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h.
2.4. Den Ausschilderungen sowie den Anweisungen des Personals der Betreiberin ist Folge zu leisten.
2.5. Auf den Freiparkflächen sind unter anderem nicht gestattet: Rauchen, Durchführung von Reinigungs- oder Wartungsarbeiten am KFZ, Lagerung von Gegenständen aller Art (insb. von brennbaren Stoffen), Abstellen von KFZ mit undichtem Betriebssystem, Verteilung von Werbematerial.
2.6. Wird ein KFZ vertragswidrig (z.B. außerhalb von Markierungen oder verkehrsbehindernd) abgestellt oder wird die zulässige Höchstparkdauer von 24 Stunden überschritten, so ist die Betreiberin berechtigt, das KFZ auf Gefahr und Kosten des Nutzers auf eine andere Stellfläche zu verbringen und eine Vorrichtung anzubringen, welche ein Wegfahren des Nutzers nur unter Mitwirkung der Betreiberin ermöglicht. Der Nutzer hat diesfalls sämtliche entstandenen Kosten zu ersetzen. Die Betreiberin kann in diesen Fällen auch (zusätzlich oder alternativ) klagsweise gegen den Halter oder Nutzer vorgehen (Besitzstörung/Beseitigung/Unterlassung) und auch finanziellen Ersatz geltend machen.

3. Öffnungszeiten und Entgelt
3.1. Die Freiparkflächen sind nur zwischen 08:00 Uhr und 22:30 Uhr geöffnet. Außerhalb der Öffnungszeiten sind die Zu- und Ausfahrt sowie der Aufenthalt auf den Freiparkflächen nicht zulässig und unter Umständen auch nicht möglich. Das Campieren auf den Freiparkflächen ist nicht gestattet.
3.2. Im Zeitraum zwischen 08:00 Uhr und 14:00 Uhr (während der Wintersaison) ist die Nutzung der Freiparkflächen kostenpflichtig. Das Entgelt wird in Form einer Tagespauschale eingehoben und bestimmt sich nach der Tarifordnung. Für zahlungspflichtige Besucher des Schwimm- und Wellnessbereichs der Betreiberin besteht zum Teil eine anteilige Rückerstattungsmöglichkeit.
3.3. Im entgeltpflichtigen Zeitraum hat der Nutzer eigenverantwortlich den zuständigen Mitarbeiter der Betreiberin („Parkwächter“) aufzusuchen und ein Tagesticket zu lösen. Für den Fall, dass kein Parkwächter anwesend ist, darf das KFZ im entgeltpflichtigen Zeitraum nicht auf den Freiparkflächen abgestellt werden. Das Tagesticket ist vom Nutzer hinter der Windschutzscheibe sichtbar zu platzieren. Wird ein KFZ während des kostenpflichtigen Zeitraumes auf den Freiparkflächen abgestellt ohne dass ein für den jeweiligen Tag gültiges Tagesticket sichtbar hinter der Windschutzscheibe platziert ist, wird die Betreiberin klagsweise gegen den Halter vorgehen (Besitzstörung/Beseitigung/Unterlassung) und auch finanziellen Ersatz geltend machen.

4. Aufsicht / Haftung
4.1. Die Betreiberin übernimmt keinerlei Verwahrungs- oder Bewachungspflichten in Bezug auf das KFZ (inklusive Zubehör) oder auf Gegenstände im KFZ. Die Betreiberin haftet nicht für Schäden, die durch andere Nutzer der Freiparkflächen oder durch sonstige Dritte verursacht werden, inklusive Schäden aus unerlaubter Handlung. Auch haftet die Betreiberin nicht für zufällige Schädigungen oder Schäden des Nutzers, welche auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Insofern erfolgt die Nutzung der Freiparkflächen auf eigene Gefahr des Nutzers.
4.2. Im Rahmen der vertraglichen Leistungspflichten haftet die Betreiberin nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die Betreiberin oder ihr zurechenbarer Personen verursachte Schäden; diese Haftungseinschränkung gilt nicht für Personenschäden.
4.3. Der Nutzer haftet für schuldhaft herbeigeführte Schäden der Betreiberin nach allgemeinen Grundsätzen; dies gilt etwa (aber nicht ausschließlich) für Schäden an den Einrichtungen der Betreiberin (inklusive Verunreinigungen).

5. Zurückbehaltungsrecht
5.1. Zur Sicherung von Forderungen aus der Nutzung der Freiparkflächen steht der Betreiberin ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht am KFZ des Nutzers zu. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden.

6. Elektrofahrzeuge
6.1. Auf dem Gelände der Betreiberin besteht auch die Möglichkeit, Elektrofahrzeuge zu laden. Die entsprechende Ladeinfrastruktur wird aber nicht durch die Betreiberin bereitgestellt. Die Lademöglichkeit ist auch nicht Gegenstand des Vertragsverhältnisses. Es wird diesbezüglich von der Betreiberin keinerlei Gewährleistung oder Haftung übernommen.
6.2. Die Benützung der gekennzeichneten Stellplätze mit Ladeinfrastruktur ist nur zur Beladung von Elektro- oder Hybridfahrzeugen, jedoch nicht beschränkt auf die Ladedauer, gestattet.

7. Videoüberwachung
7.1. Zum vorbeugenden Schutz von Personen und Sachen und zur Dokumentation bei potenziellen Haftungsfällen findet im Bereich der Freiparkflächen eine Videoüberwachung statt. Dabei werden Lichtbilder sowie Ort und Zeit der Aufnahme aufgezeichnet. Die Daten werden grundsätzlich maximal 72 Stunden, im Anlassfall für die Dauer der Abwicklung des Verfahrens, gespeichert. Im Anlassfall werden die Daten an zuständige Behörden bzw. Gerichte, Versicherungen (ausschließlich zur Abwicklung von Versicherungsfällen) oder an sonstige Stellen zum Zweck der Rechtsdurchsetzung (z.B. Rechtsanwalt) übermittelt. Diese Datenverarbeitungen erfolgen aufgrund der berechtigten Interessen der Betreiberin am Schutz unseres Eigentums und zur Sicherheit der Nutzer/Besucher (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO, § 12 Abs 2 Z 4 DSG).
7.2. Da die Datenverarbeitung aufgrund des berechtigten Interesses der Betreiberin erfolgt, haben Sie grundsätzlich ein Widerspruchsrecht, wenn bei Ihnen Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, die gegen diese Verarbeitung sprechen. Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung zu. Dafür wenden Sie sich an die Betreiberin. Es besteht kein Recht auf Datenübertragbarkeit. Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Österreichischen Datenschutzbehörde, Wickenburggasse 8-10, 1080 Wien, beschweren.
7.3. Die Videoüberwachung dient nicht der Bewachung der KFZ des Nutzers.

8. Rechtswahl und Gerichtsstand
8.1. Auf dieses Vertragsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts anwendbar. Für Konsumenten iSd KSchG gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als für den Konsumenten günstigere Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht verdrängt werden.
8.2. Außerhalb des Anwendungsbereiches der EuGVVO und des KSchG ist für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ausschließlich das für den Sitz der Betreiberin sachlich und örtlich zuständige österreichische Gericht zuständig.

Wir sind für Sie da

Arlberg WellCom
Hannes-Schneider-Weg 11
6580 St. Anton am Arlberg
Österreich

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